AGB
ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER FIRMA FD TEXTIL GMBH & Co KG
§ 1 Geltungsbereich und Schriftform
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, selbst wenn der Auftraggeber bei
Erteilung des Auftrages eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen
mitgeteilthat. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle
Folge-geschäfte, selbst wenn bei deren Abschluss nicht nochmals darauf
hinge-wiesen wurde.
Mündliche Abreden sowie Änderungen und Ergänzungen von mit
unsgeschlossenen Verträgen, gleichgültig ob diese Haupt- oder
Neben-konditionen betreffen, sind nur gültig, wenn sie von uns
schriftlich bestätigtworden sind. Die Aufhebung des
Schriftformerfordernisses kann nur schriftlich erfolgen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.
Sämtliche Aufträge und Auftragsannahmen bedürfen zur Rechtswirksamkeit
unserer schri¬¬-ftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für Ergänzungen,
Abänderungen oder Nebenabreden.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten
sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart
wird.
§ 3 Liefer- und Leistungszeit
Termine und Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlichbestätigt werden.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund
von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend
wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören
insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nicht
rechtzeitige Selbstbelieferung usw., auch wenn sie bei unseren
Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei
verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie
berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom
Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Behinderung gem. Abs. 2 S. 1 länger als drei Monate dauert,
ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit gem. Abs. 2 S. 2 oder werden wir von
unserer Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir
uns nur berufen, wenn wir den Auftraggeber unverzüglich
benachrichtigen.
Unsere Lieferverpflichtungen bestehen nur, sofern der Auftraggeber seine Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt.
Im Falle des Lieferverzuges ist der Auftraggeber nur dann zum Rücktritt
berechtigt, wenn er uns eine Nachfrist von vier Wochen gesetzt hat.
Der Schadensersatzanspruch wegen Lieferverzugs ist gemäß der Regelung
in § 10(Schadensersatz/Aufwendungsersatz) ausgeschlossen bzw.
beschränkt. Der in § 10 (Schadensersatz/Aufwendungsersatz) geregelte
Ausschluss bzw. die Beschränkung gilt nicht für Fixgeschäfte.
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen
Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem
Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den
Auftraggeber über, indem dieser in Annahmeverzug gerät.
Wir haben das Recht zur vorzeitigen Lieferung.
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es
sei denn ,die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Auftraggeber
nicht von Interesse.
§ 4 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Auftraggeber oder den
mit dem Transport Beauftragten, spätestens jedoch mit dem Verlassen des
Lagers von uns auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon,
wer die Versandkosten trägt und auch, wenn der Verkäufer oder sein
Gehilfe den Transport selbst durchführen.
Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus
Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem
Zugang der Anzeige der Versand¬bereitschaft auf den Auftraggeber über.
Befolgen wir eine vom Auftraggeber erteilte Versandvorschrift, so
geschieht dies ohne eigene Verantwortlichkeit lediglich im Auftrag für
Rechnung und auf Gefahr des Auftraggebers, es sei denn wir handeln
vorsätzlich oder grob fahrlässig.
§ 5 Preise
Es gelten unsere am Tage der Lieferung in Euro berechneten Preise, die
sich ab Werk bzw. Werkslager verstehen und Nettopreise ausschließlich
Umsatzsteuer sind. Porto bzw. Fracht- und Verpackungskosten sowie
eventuelle Kosten einer Versicherung der Ware werden gesondert in
Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach unserem
Ermessen.
Skizzen, Entwürfe, Rohbesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche
Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt wurden, werden auch dann in
Rechnung gestellt, wenn es nachfolgend nicht zu einem Vertragsabschluß
gekommen ist.
Werden nach Vertragsabschluß durch Änderungs- oder Ergänzungswünsche
des Auftraggebers Mehrkosten veranlaßt, werden diese gesondert in
Rechnung gestellt.
§ 6 Fälligkeit des Kaufpreises und Zahlungsbedingungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der
Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum
zur Zahlung fällig.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag
verfügen können. Sollten wir Wechsel oder Schecks annehmen, so gilt erst
die Gutschrift auf unserem Konto als Zahlung. Bei Wechselannahme hat
der Auftraggeber die Diskont- sowie alle anderen Spesen einschließlich
der darauf anfallenden Umsatzsteuern zu tragen und sofort zu entrichten.
Wir stehen nicht dafür ein, daß Wechsel oder Schecks rechtzeitig
vorgelegt, protestiert oder eingezogen werden oder daß diesbezüglich
eine rechtzeitigeBenachrichtigung des Auftraggebers und Zurückleitung
des Wechsels erfolgt.
Wir sind trotz anderslautender Tilgungsbestimmungen des Auftraggebers
berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind
bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die
Zahlung zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die
Hauptverpflichtung anzurechnen.
Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt,
Verzugszinsen i.H.v. der jeweiligen Bankzinsen und Bankspesen für offene
Geschäftskredite, minde¬stens jedoch i.H.v. 8 % p.a. über dem
Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998
zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden
nachzuweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen, es sei
denn, der Auftraggeber weist nach, daß uns ein geringerer oder überhaupt
kein Schaden entstanden ist.
Im Falle der Nichtzahlung bei Fälligkeit sind wir bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 353 HGB berechtigt, Fälligkeitszinsen i.H.v. 5 %
p.a. zu fordern.
Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen mehr als vier
Wochen im Rückstand, kommt er den sich aus dem Eigentumsvorbehalt
ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein
oder beantragt er die Eröffnung eines ge¬richtlichen oder
außergerichtlichen Insolvenzverfahrens, so werden alle Verbindlichkeiten
sofort fällig, auch soweitwir Schecks oder Wechsel mit späterer
Fälligkeit angenommen haben. Haben wir in diesem Falle noch nicht
geliefert, sind wir auch bei Vor¬liegen einer späteren
Kaufpreisfälligkeit berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung
zu verlangen.
Erfordert der Auftrag die Bereitstellung besonderer Materialien oder
außergewöhnlich großer Materialmengen oder sind besondere Vorleistungen
durch uns notwendig, so sind wir berechtigt, hierfür jeweils eine
angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Vorauszahlungen des Auftraggebers werden von uns nicht verzinst.
§ 7 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Minderung durch Auftraggeber
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegen unsere
Forderungen und die Aufrechnung mit Gegenforderungen sind nur zulässig,
wenn die dem Zurückbehaltungsrecht zugrundeliegenden Gegenansprüche bzw.
die aufgerechneten Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Begleichung sämtlicher
–auch künftiger– Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Auftraggeber unser Eigentum. Dies gilt auch für Saldoforderungen aus
laufender Rechnung, die uns gegen den Auftraggeber zustehen.
Soweit wir mit dem Auftraggeber die Zahlung der Kaufpreisschuld
aufgrund des Scheck-/Wechselverfahrens vereinbart haben, erstreckt sich
der Eigentumsvorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten
Wechsels durch den Auftraggeber und erlischt nicht durch Gutschrift des
erhaltenen Schecks bei uns.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu
veräußern. Die durch diese Veräußerungen erlangten Forderungen gegen
seine Abnehmer tritt der Auftraggeber schon jetzt bis zur vollständigen
Zahlung unserer Forderungen an uns ab und wir nehmen die Abtretung
hiermit an. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderung seinen
Kunden gegenüber berechtigt, solange wir die Ermächtigung nicht
widerrufen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, über die
Eigentumsvorbehaltsware anderweitige Zessionen – insbesondere Mantel-
und Globalzessionen –, Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen
vorzunehmen.
)Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird
stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die
unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
Der Auftraggeber muß auf unser Verlangen die Abtretung seinen Kunden
mitteilen und uns alle zur Geltendmachung zur Forderungen notwendigen
Aufstellungen und Unterlagen übergeben.
Bei vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei
Zahlungsverzug oder bei begründeten Zweifeln an seiner Zahlungsfähigkeit
(z.B. bei Zahlungsunfähigkeit, Stellung eines Insolvenzantrages) können
wir die Weiterveräußerung oder den Gebrauch der Vorbehaltsware
untersagen und diese wieder in Besitz nehmen. Der Auftraggeber erklärt
sich damit einverstanden, daß Mitarbeiter unserer Firma oder von uns
hierzu beauftragte Personen für diesen Zweck seine Lager- und
Geschäftsräume betreten. Das Verlangen auf Herausgabe der Kaufsache
erfordert keinen Rücktritt durch uns. In der Zurücknahme der
Vorbehaltsware sowie in der Pfändung der Vorbehaltswaredurch uns liegt
nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn, sofern nach§ 323 Abs. 2
BGB nicht entbehrlich, wir dem Auftraggeber erfolglos eine angemessene
Frist zur Leistung bestimmt haben und wir den Rücktritt ausdrücklich
schriftlich erklären; das gleiche gilt für die Pfändung der
Vorbehaltsware durch unsere Firma. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des
Satzes 1 der Klausel in diesem Absatz (6) erlischt die Befugnis des
Auftraggebers zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen.
Wir verpflichten uns, die vorstehend bezeichneten Sicherungen nach
ihrer Wahlfreizugeben, soweit deren Tageswert die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
Der Auftraggeber hat die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren
getrennt von den übrigen Waren aufzubewahren. Er ist verpflichtet, uns
über etwaige Zugriffe Dritter z.B. Pfändung der Vorbehaltsware und der
an uns abgetretenen Forderungen unverzüglich durch eingeschriebenen
Brief in Kenntnis zu setzen. Sofern durch den Zugriff Dritter Schaden an
der Vorbehaltsware entsteht, hat der Auftraggeber uns diesen zu
ersetzen. Ebenso hat er alle Kosten einer Intervention durch uns zur
Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu tragen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Waren auf seine Kosten gegen versicherbare Schäden
ausreichend zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherungen aus einem
Schadensfall werden bereits jetzt von dem Auftraggeber in Höhe des
Rechnungswertes der zu Schaden gekommenen Vorbehaltsware an uns
abgetreten.
§ 9 Gewährleistung
Der Auftraggeber hat zur Korrektur übersandte Vor- und Zwischenabzüge
nach Erhalt unverzüglich zu prüfen und etwaige Mängel innerhalb einer
Frist von 3 Tagen schriftlich anzuzeigen.
Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zu
überprüfen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von vier Tagen
schriftlich zu rügen; nicht erkennbare Mängel sind innerhalb von vier
Tagen, nachdem der Auftraggeber oder ein Gehilfe des Auftraggebers
hiervon Kenntnis erlangt hat, schriftlich zu rügen.
Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit sowie bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß
Änderungen oder Instandset¬zungsarbeiten vorgenommen, liegt ebenfalls
keine mangelhafte Lieferung vor
Soweit bei farbigen Reproduktionen Abweichungen vom Original oder
geringfügige Abweichungen zwischen Andrucken und dem Auflagendruck
technisch nicht vermeid¬bar sind, stellen diese keinen Mangel dar und
lösen keine Haftung des Verkäufers aus.
Wir haften nur für nicht vorhandene Eigenschaften, die der
Auftragge¬ber nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des
Herstellers(§ 4 Abs. 1 und 2 ProdHaftG) oder seines Gehilfen
insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte
Eigenschaften der Sache erwarten kann, wenn der Verkäufer die Äußerungen
kannte.
Verlangt der Auftraggeber wegen Mangelhaftigkeit der von uns
gelieferten Ware Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder
Nachlieferung, haben wir die Wahl, ob wir die Nacherfüllung durch
Nachbesserung oder Nachlieferung erbringen.
Der Verkäufer hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkostennicht zu tragen, sofern die Aufwendungen sich dadurch
erhöhen, daß die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort
als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Auftraggebers
verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
Der Auftraggeber kann wegen Vorliegens von Mängeln nicht vom
Kaufvertrag zurücktreten. Das Recht zur Minderung bleibt hiervon
unberührt.
Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen den
Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem
Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat.
Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen § 10 (Schadensersatz).
Weitergehende oder andere als die in diesem § 9 geregelten Ansprüche des
Auftraggebers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen
eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit
dem Gefahrübergang gem. § 438 Abs. 2 BGB. Vorstehende Bestimmungen
gelten nicht, soweit das Gesetz, § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) BGB
längere Fristen vorschreibt.
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % des Gesamtauftragvolumens
können vom Auftraggeber nicht beanstandet werden. Berechnet wird jeweils
die tatsächlich gelieferte Warenmenge.
§ 10 Schadensersatz, Aufwendungsersatz
Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgenommen
Schadensersatzansprüche aus den §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, sind
ausgeschlossen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder darauf beruht,
daß eine Beschaffenheit der Sache, für welche wir eine Garantie
übernommen haben, nicht vorliegt; dies gilt nicht, soweit gegenüber dem
Verkäufer Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Herstellern gemäß § 5
des Produkthaftungsgesetzes geltend gemacht werden. Im Falle der
Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzungen des
Lebens, Körpers oder der Gesundheit wird auch für leichte Fahrlässigkeit
gehaftet.
Die Haftung ist beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische
Schäden. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn gesetzliche Vertreter oder
leitende Angestellte unserer Firma die Schäden vorsätzlich oder grob
fahrlässig oder Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten verursacht
haben oder wir für Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit
oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer
Beschaffenheit der Sache haften.
Ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen ist unter den in Abs. 1 für
Schadensersatzansprüche genannten Voraussetzungen ausgeschlossen.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 11 Verwahrung und Versicherung
Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger
und andere wieder verwendbare Gegenstände sowie Halb- und
Fertigerzeugnisse ohne ausdrückliche vorherige Vereinbarung und hierauf
entfallende Vergütung über den Termin der Waren¬auslieferung hinaus
aufzubewahren. Dies gilt auch für solche Gegenstände, die der
Auftraggeber dem Verkäufer zur Verfügung gestellt hat.
Für Verlust, Beschädigung oder Zerstörung von solchen, vom Auftraggeber
zur Verfügung gestellten Gegenständen haftet der Verkäufer nur, soweit
er diese vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Gegenstände, die dem Verkäufer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt
werden, werden von diesem nicht versichert. Sofern der Auftraggeber eine
entsprechende Versicherung dieser Gegenstände wünscht, hat er selbst
hierfür Sorge zu tragen.
§ 12 Eigentums- und Urheberrechte
Die von dem Verkäufer zur Herstellung der Auftragsware eingesetzten
Betriebsgegenstände, insbesondere Vorlagen, Filme und Druckschablonen
bleiben sein Eigentum und werden nicht an den Auftraggeber
herausgegeben. Dies gilt auch dann, wenn die Herstellung dieser
Gegenstände dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt wird.
Der Auftraggeber haftet dem Verkäufer dafür, daß durch die Ausführung
seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, nicht
verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Verkäufer von allen
Ansprüchen, die Dritte wegen der Verletzung ihrer Rechte gegen den
Verkäufer geltend machen, freizustellen.
§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen unserer Firma und dem Auftraggeber gilt deutsches Recht unter
Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über
den internationalen Warenkauf (CISG).
Erfüllungsort ist Neuss.
Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. § 38 Abs. 1 ZPO, so ist Neuss
Gerichtsstand für sämtliche gegenseitigen Ansprüche und
Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der
Wechsel und Scheckforderungen sowie für Streitigkeiten um die Entstehung
und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Jede Vertragspartei kann die
andere auch an deren allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder der Verträge, deren Bestand sie werden,
unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder der Verträge nicht
berührt. Sollten durch die Unwirksamkeit Ergänzungen und Auslegungen
dieser allgemeinen Bedingungen oder Verträge nötig werden, so sollen
diese so getroffen werden, daß der wirtschaftliche Zweck der
weggefallenen Bestimmung gewährleistet bleibt.
FD Textil GmbH & Co KG Düsseldorf im Februar 2024